Laut Verpackungsgesetz haben alle Haushalte und dem Haushalt gleichgestellte Anfallstellen eigentlich Anspruch auf kostenfreie Entsorgung ihrer Verpackungen durch die duale Sammlung (gelbe Sack/Tonne). Dem Haushalt gleichgestellt sind Anfallstellen, die die Verpackungen nicht weiter veräußern.
Verpackungsgesetz (VerpackG) § 3 Nr. 11 (Auszug)
Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Oft ist es aber so, dass o.g. Anfallstellen aus verschiedensten Gründen die duale Entsorgung über gelbe Säcke/Tonnen nicht oder nicht ausschließlich in Anspruch nehmen. Mal ist eine Getrennterfassung im Betrieb nicht möglich oder sinnvoll, mal bemängelt der Entsorger die Befüllung der Behälter. Daher ist es vielmehr so, dass ergänzend oder sogar ausschließlich Behälter für Abfall zur Verwertung (AzV) genutzt werden.In diesen Behältern landen nun zwangsläufig auch die Verkaufsverpackungen, die bei einem dualen System lizenziert sind. Allerdings erfolgt die Entsorgung eben nicht über die dualen Systeme. Dennoch werden für diese Verpackungen Lizenzentgelte an duale Systeme von Herstellern gezahlt.
Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Branchenlösung vorgesehen. Hierbei kann ein Hersteller an einzelnen Anfallstellen seine Verpackungen abholen (lassen). Dies wäre jedoch sehr aufwändig und teuer, da nur die eigenen Verpackungen an einer Anfallstelle abgeholt werden dürfen.
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